Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung

Der demografische Wandel und die zunehmende Digitalisierung in allen Wirtschaftszweigen und Lebensbereiche erzeugen bis zum Jahr 2030 einen hohen Fachkräftebedarf. Die Beschäftigung behinderter Menschen kann einen großen Beitrag zur Schließung dieser Fachkräftelücke leisten. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Gesetzgebung ein umfangreiches Rahmenwerk geschaffen, das die Einstellung und Beschäftigung behinderter Menschen fördern soll.

Die folgende Linkliste vereinigt Verweise zu Webseiten und Informationsmaterialien rund um die berufliche Teilhabe, Beschäftigungsförderung und Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen. Sie richtet sich primär an Arbeitgeber, Personalverantwortliche und Beratungsfachkräfte der beruflichen Teilhabe und Weiterbildung. Sie verweist überwiegend auf praxisrelevante Informationen, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der vermittelten Angaben.

Arbeitsassistenz

Arbeitsassistenz ist eine bei der Arbeitsausführung, über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen. Anspruch auf Arbeitsassistenz haben schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten oder zumindest nennenswert dazu beitragen.

Arbeitsgestaltung

Sollten die ergonomischen Standards an einem Arbeitsplatz für einen Menschen mit Behinderung nicht ausreichen, dann gilt es Barrierefreiheit herzustellen.

Arbeitsplatzausstattung

Die Finanzierung von behinderungsbedingten technischen Hilfsmitteln wie eine Braille-Zeile, spezielle PC-Ausstattung oder Büromöbel können sowohl durch den Arbeitgeber als auch den Beschäftigten beantragt werden. Hierzu zählt auch der barrierefreie Zugang zur Arbeitsumgebung.

Außergewöhnliche Belastungen bei Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung

Es handelt sich hierbei um Leistungen an Arbeitgeber. Sie können beantragt werden, wenn andere Fördermöglichkeiten ausgeschöpft und überdurchschnittliche Aufwendungen anfallen.

Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe muss grundsätzlich von Unternehmen mit einer bestimmten Betriebsgröße bezahlt werden, wenn nicht 5% ihrer Beschäftigten Menschen mit einer Schwerbehinderung oder diesen Gleichgestellte sind. Im „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“, das zum 1. Jan. 2024 in Kraft tritt, gibt es einige Neuregelungen.

Behinderungsgerechte Beschäftigung

Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit. Arbeitgeber sind verpflichtet, bestehende Einsatzmöglichkeiten bei gegebenen Fähigkeiten zu prüfen.

Beschäftigungsförderung

Die Bundesagentur für Arbeit hält verschiedene Angebote bereit, um die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung zu fördern, so z. B. eine Arbeitsplatzausstattung, Lohnkostenzuschüsse, etc.

Beschäftigungssicherungszuschuss

Bei dauerhaft verminderter Leistungsfähigkeit von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann ein Beschäftigungssicherungszuschuss als laufende finanzielle Unterstützung beantragt werden.

Bewerbungsverfahren

Das Vorliegen einer Schwerbehinderung ist aus rechtlichen Gründen im Bewerbungsprozess auf freie Arbeitsstellen bedeutsam. Bewerbender und Arbeitgeber sollten hierüber gleichermaßen informiert sein, damit Chancen genutzt und Diskriminierung vermieden wird.

Eingliederungszuschuss

Bei (schwer-)behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können bei der Aufnahme der Arbeitstätigkeit vorübergehende – in der Regel bis zu 24 Monate – Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gezahlt werden.

Einstiegsqualifizierung (EQ)

EQ ist ein sozialversicherungspflichtiges Langzeitpraktikum. Es soll Jugendliche auf eine betriebliche Ausbildung vorbereiten. Dieses kann auch für Jugendliche mit Behinderung eingesetzt werden.

Hilfsmittel

Klassische Hilfsmittel sind einerseits der Langstock, der Blindenführhund, Brailleschrift, Großdruck sowie Lupen und Monokulare. Anderseits gibt es viele technische Hilfsmittel, z. B. Bildschirmlesegerät und Screenreader. Weitere Informationen hierzu gibt es unter dem Stichwort „Technische Hilfsmittel“.

Integrations-/ Inklusionsämter

Die Integrationsämter haben wesentliche Aufgaben bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Sie dienen unter anderem als Beratende (z.B. zu beruflicher Inklusion, Ergonomie, Förderungen etc.) bieten Seminare an und unterstützen bei rechtlichen Fragen (z.B. besonderer Kündigungsschutz). Dabei sind sie gleichermaßen für Beschäftigte mit Behinderung wie auch für Arbeitgeber tätig.

  • Informationen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e.V.: Aufgaben und Leistungen
  • Die Plattform REHADAT informiert in ihrem Portal „talentplus“: Integrationsamt

Kündigung

Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Sollte eine Kündigung ausgesprochen werden, müssen neben dem Betriebsrat auch die Inklusionsämter zustimmen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Wenn bei einer Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen besondere Maßnahmen oder spezielle Reha-Einrichtung erforderlich sind, können sogenannte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden, beispielsweise eine Umschulung in einem Berufsförderungswerk.

Personelle Unterstützung

Schwerbehinderte Beschäftigte benötigen zum Teil dauerhafte Unterstützung wie Handreichungen, Anleitung, etc., die durch andere Mitarbeiter geleistet wird. Hierfür können Unternehmen Zuschüsse erhalten.

Persönliches Budget

Um Menschen mit Behinderungen bei Leistungen zur Teilhabe mehr Wahlfreiheit und Selbstbestimmung zu ermöglichen, gibt es das Persönliche Budget. Statt festgelegter Sach- und Dienstleistungen erhalten Menschen mit Behinderungen Geld und können selbst entscheiden, wer, wann, wie und wo welche Leistung für sie erbringt.

Praktikum

Praktika sind häufig der Weg zu einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle. Bei Praktika von schwerbehinderten Menschen können Unternehmen unterschiedliche Beratungs- und Fördermöglichkeiten wahrnehmen.

Probebeschäftigung/ Förderung für Probebeschäftigung

Die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung können teilweise von der Agentur für Arbeit und/oder den Bundesländern übernommen werden.

Qualifizierung und Weiterbildung

Qualifizierung und Weiterbildung sind die grundlegenden Voraussetzungen für eine sichere Beschäftigung.

Rechte und Pflichten

Um die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu gewährleisten, wurden in Deutschland verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.

Sehbehinderung/ Blindheit: Definitionen und Häufigkeit

Was unter Sehbehinderung und Blindheit zu verstehen ist, wird hier erläutert. Grundsätzlich wird abhängig vom Restsehvermögen zwischen sehbehindert, hochgradig sehbehindert und blind unterschieden.

Stellenausschreibung (Benachteiligungsverbot)

Stellenausschreibungen müssen so formuliert sein, dass sie Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung nicht diskriminieren (z. B. durch Fotos, Formulierungen, Platzierung). Bewerberinnen und Bewerber, die sich diskriminiert fühlen, können innerhalb von zwei Monaten Schadensersatzansprüche geltend machen, zudem gilt das Benachteiligungsverbot des Schwerbehindertenrechts nach § 164 SGB IX.

Technische Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen

Im Alltag und im Beruf verwenden Blinde und Sehbehinderte diverse mechanische und elektronische Hilfsmittel. So können z. B. visuelle Informationen vergrößert auf Bildschirmen gezeigt werden (elektronische Lupen, Bildschirmlesegerät), Textinformationen vorgelesen oder über Braille-Zeile ausgegeben werden. 

Unterstützte Beschäftigung

Die unterstützte Beschäftigung richtet sich an Jugendliche (z.B. Schulabgänger) und Erwachsene, die aufgrund einer Behinderung besondere Unterstützung zur Eingliederung in das Arbeitsleben benötigen. Ziel ist es, diese Menschen direkt im Betrieb mit Hilfe von Jobcoaching zu unterstützen, sodass sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen können.

Urlaubsregelung für Schwerbehinderte

Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung haben Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub, der in Abhängigkeit von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berechnet wird. Der Zusatzurlaub muss zusätzlich zum Grundurlaub gewährt werden, auch bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderung.

  • Die Plattform REHADAT informiert in ihrem Portal “talentplus“ zum Thema Zusatzurlaub
  • Informationen im Wiki „Durchblick“: Zusatzurlaub